Wer früher in Rente geht, hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht
Rentner sein und die Regelaltersgrenze erreicht haben sind zwei verschiedene Zustände. Für die Aktivrente zählt nur der zweite. Wer mit 63 oder 64 in Rente geht und nebenbei arbeitet, bleibt vorerst ohne Freibetrag.
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In Deutschland gehen viele Menschen vor der Regelaltersgrenze in Rente. Die Altersrente für langjährig Versicherte ist ab 63 möglich, mit Abschlägen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren beginnt je nach Jahrgang zwischen 63 und 65, ohne Abschläge. Wer eine dieser Renten bezieht, ist Rentner. Er hat aber seine Regelaltersgrenze noch nicht erreicht. Genau an dieser Grenze hängt die Aktivrente.
Zwei Daten, die auseinanderfallen
Der Rentenbeginn ist das Datum, ab dem die Rentenversicherung eine Altersrente zahlt. Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem die Regelaltersrente ohne Abschläge bezogen werden kann, nach § 235 SGB VI zwischen 65 und 67 Jahren je nach Geburtsjahr. Wer eine vorgezogene Rente wählt, legt seinen Rentenbeginn vor die Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze selbst verschiebt sich dadurch nicht.
| Situation | Rentner? | Regelaltersgrenze erreicht? | Aktivrente möglich? |
|---|---|---|---|
| Jahrgang 1962, Rente mit 64 nach 45 Beitragsjahren, arbeitet sozialversicherungspflichtig weiter | Ja | Nein (erst mit 66 Jahren und 8 Monaten) | Noch nicht |
| Jahrgang 1960, Regelaltersgrenze erreicht, Rentenantrag noch nicht gestellt, arbeitet weiter | Nein | Ja | Grundsätzlich ja |
| Jahrgang 1958, Regelaltersrente seit 2024, arbeitet sozialversicherungspflichtig in Teilzeit | Ja | Ja | Grundsätzlich ja, seit Januar 2026 |
| Jahrgang 1963, Rente mit 63 mit Abschlägen, Minijob | Ja | Nein | Nein, aus zwei Gründen |
Vereinfachte Fälle. „Grundsätzlich ja“ setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Der Fall, der viele überrascht
Die zweite Zeile der Tabelle ist die, die am häufigsten übersehen wird. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, aber noch keine Rente beantragt, weil er ohnehin weiterarbeitet und den Rentenbeginn hinausschieben will, kann die Aktivrente nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums trotzdem nutzen. Der Rentenbezug ist keine Voraussetzung. Zusätzlich erhöht sich die spätere Rente durch den Aufschub, weil für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug ein Zuschlag von 0,5 Prozent gutgeschrieben wird, und weil weiter Beiträge gezahlt werden. Diese Kombination, Freibetrag plus Rentenzuschlag, ist finanziell interessant, aber sie passt nur zu Menschen, die auf die Rente vorerst nicht angewiesen sind.
Warum der frühe Rentenbeginn nicht hilft
Manche fragen, ob sie durch einen Rentenantrag „in die Aktivrente hineinkommen“. Nein. Der Rentenbezug löst den Freibetrag nicht aus. Wer mit 64 eine vorgezogene Rente bezieht und weiterarbeitet, muss bis zur Regelaltersgrenze warten und kann den Freibetrag ab dem darauffolgenden Monat nutzen, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Bis dahin wird der Lohn normal versteuert. Die Hinzuverdienstgrenzen, die früher bei vorgezogenen Altersrenten galten, sind seit dem 1. Januar 2023 abgeschafft. Man darf also unbegrenzt hinzuverdienen, aber ohne Aktivrenten-Freibetrag.
Was der frühe Rentenbeginn kostet
Unabhängig von der Aktivrente hat ein vorgezogener Rentenbeginn einen dauerhaften Preis. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze beginnt, bis zu 14,4 Prozent bei vier Jahren. Dieser Abschlag bleibt lebenslang, auch wenn die Person später die Regelaltersgrenze erreicht und die Aktivrente nutzt. Wer beides plant, Weiterarbeit und frühen Rentenbeginn, sollte diese Rechnung kennen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dazu kostenlose Beratung an.
Die Sozialversicherung im Vergleich
Auch bei den Sozialabgaben unterscheiden sich die Fälle. Wer vor der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht und arbeitet, zahlt weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung, weil die Versicherungsfreiheit erst nach der Regelaltersgrenze eintritt. Wer nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, ist in der Rentenversicherung versicherungsfrei, kann aber darauf verzichten. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen in beiden Fällen an. Die Aktivrente ändert daran nichts, wie der Beitrag Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei zeigt.
Ein Rechenbeispiel zum Übergang
Eine Person, geboren im April 1961, bezieht seit April 2025 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und arbeitet in Teilzeit mit 1.400 Euro brutto weiter. Ihre Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und 6 Monaten, also im Oktober 2027. Von Januar 2026 bis Oktober 2027 wird der Lohn normal versteuert. Ab November 2027 kann der Aktivrenten-Freibetrag greifen. In diesem Beispiel liegen 22 Monate zwischen dem Inkrafttreten der Regel und dem ersten Freibetragsmonat. Modellbeispiel ohne Gewähr.
Häufige Verwechslungen
- „Ich bin Rentner, also gilt die Aktivrente.“ Nur, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist.
- „Ich habe noch keine Rente, also gilt sie nicht.“ Falsch, der Rentenbezug ist keine Voraussetzung.
- „Mit 45 Beitragsjahren ist meine Regelaltersgrenze früher.“ Nein, die abschlagsfreie Rente ist früher möglich, die Regelaltersgrenze bleibt.
- „Die Hinzuverdienstgrenze ist die Aktivrente.“ Nein, die Hinzuverdienstgrenzen sind abgeschafft, die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag.
Für wen die Unterscheidung wichtig ist
Für alle, die zwischen 63 und der Regelaltersgrenze stehen und über eine vorgezogene Rente mit Weiterarbeit nachdenken. Für sie beginnt die Aktivrente später, als der Rentenbeginn vermuten lässt. Für alle, die nach der Regelaltersgrenze den Rentenantrag hinausschieben: Sie sind begünstigt, auch ohne Rente. Und für alle, die von Beratern oder Anzeigen hören, ein Rentenantrag „aktiviere“ den Freibetrag. Das tut er nicht.
Einordnung
Rentenbeginn und Regelaltersgrenze sind zwei Daten, die nur bei der Regelaltersrente zusammenfallen. Für die Aktivrente zählt allein die Regelaltersgrenze. Wer sie noch nicht erreicht hat, bleibt vorerst ohne Freibetrag, egal ob er Rente bezieht oder nicht. Wer sie erreicht hat, kann den Freibetrag nutzen, egal ob er Rente bezieht oder nicht.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente (Rentenbezug ist keine Voraussetzung)bundesfinanzministerium.de
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten, Abschläge und Zuschläge, Hinzuverdienstdeutsche-rentenversicherung.de
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenreform 2025bmas.de
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