Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei, und das zeigt die Lohnabrechnung
Auf der Lohnabrechnung stehen zwei Blöcke: Steuern und Sozialversicherung. Die Aktivrente greift nur in den ersten ein. Wer beides verwechselt, rechnet mit Geld, das nie ankommt.
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Die Aktivrente stellt Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium fügt in seinen FAQ einen Satz hinzu, der in vielen Zusammenfassungen fehlt: Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin vom Lohn abgezogen. „Steuerfrei“ und „abgabenfrei“ sind zwei verschiedene Dinge.
Zwei Blöcke auf jeder Abrechnung
Eine Lohnabrechnung zieht vom Bruttolohn zwei Arten von Beträgen ab. Der erste Block sind Steuern: Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der zweite Block sind die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Aktivrente wirkt ausschließlich im ersten Block. Sie nimmt bis zu 2.000 Euro aus der Bemessung der Lohnsteuer heraus. Den zweiten Block lässt sie unberührt.
Welche Sozialabgaben nach der Regelaltersgrenze anfallen
Der zweite Block sieht nach der Regelaltersgrenze anders aus als davor, und zwar unabhängig von der Aktivrente. Das Sozialrecht stellt Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, in einigen Zweigen frei:
| Versicherungszweig | Arbeitnehmeranteil nach der Regelaltersgrenze |
|---|---|
| Krankenversicherung | Fällt weiter an (allgemeiner Beitragssatz plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, jeweils zur Hälfte) |
| Pflegeversicherung | Fällt weiter an, in Sachsen mit höherem Arbeitnehmeranteil; Kinderlose zahlen einen Zuschlag |
| Rentenversicherung | Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist versicherungsfrei; der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil trotzdem. Auf die Versicherungsfreiheit kann verzichtet werden, dann zahlen beide und die Rente steigt. Wer die Rente noch nicht bezieht, bleibt versicherungspflichtig. |
| Arbeitslosenversicherung | Kein Arbeitnehmeranteil mehr nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde |
Vereinfachte Darstellung nach den Regeln des SGB V, SGB VI, SGB XI und SGB III. Der Einzelfall kann abweichen, etwa bei privat Krankenversicherten oder bei freiwilliger Versicherung.
Eine Modellrechnung mit 2.000 Euro
Angenommen, eine gesetzlich krankenversicherte Person bezieht eine Altersrente, hat die Regelaltersgrenze erreicht und verdient in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2.000 Euro brutto im Monat. Sie hat die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nicht abgewählt.
Das Ergebnis: Von 2.000 Euro kommen in diesem Modell rund 1.775 bis 1.790 Euro an. Nicht 2.000 Euro. Wer dieselbe Person ohne Aktivrente rechnet, muss zusätzlich Lohnsteuer abziehen, deren Höhe von Steuerklasse und weiteren Einkünften abhängt. Der Unterschied zwischen beiden Rechnungen ist der Vorteil der Aktivrente, und er ist individuell.
Warum der Vergleich mit dem Minijob hinkt
Manche vergleichen die Aktivrente mit dem Minijob, weil beide „abgabenarm“ klingen. Der Vergleich ist schief. Ein Minijob bis 603 Euro im Monat ist für den Beschäftigten in der Regel beitragsfrei in der Krankenversicherung, wird aber vom Aktivrenten-Freibetrag nicht erfasst. Eine sozialversicherungspflichtige Stelle mit 1.500 Euro ist zwar beitragspflichtig, aber steuerlich begünstigt. Welche Variante am Ende mehr Geld bringt, hängt vom Lohnniveau, vom Krankenversicherungsstatus und davon ab, ob die Person auf eigene Rentenbeiträge Wert legt. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Ein Nebeneffekt: der Progressionsvorbehalt
Steuerfreier Arbeitslohn nach der Aktivrentenregelung unterliegt nach dem Gesetz dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Der steuerfreie Lohn wird zwar nicht besteuert, er kann aber den Steuersatz erhöhen, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird, etwa auf den steuerpflichtigen Teil der Rente oder auf Mieteinnahmen. Wer neben dem Lohn nennenswerte andere Einkünfte hat, sollte diesen Effekt in der Einkommensteuererklärung einplanen. Er macht die Aktivrente nicht wertlos, aber er verkleinert den Vorteil im Einzelfall.
Was der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bewirkt
Wer eine Vollrente bezieht und weiterarbeitet, kann gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Dann wird der eigene Beitragsanteil, 2026 sind das 9,3 Prozent des Bruttolohns, wieder abgezogen. Im Gegenzug erhöhen die Beiträge die eigene Rente, und zwar jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Bei 2.000 Euro Lohn wären das weitere 186 Euro Abzug im Monat. Ob sich das rechnet, ist eine Frage der Lebenserwartung, der Rentenhöhe und der persönlichen Prioritäten. Die Aktivrente ändert an dieser Abwägung nichts, sie macht sie nur sichtbarer, weil mehr vom Lohn übrig bleibt.
Wo Werbung falsch abbiegt
- „2.000 Euro netto extra“: falsch, weil Sozialabgaben weiter anfallen.
- „Abgabenfrei arbeiten im Rentenalter“: falsch, die Aktivrente betrifft nur die Lohnsteuer.
- „500 Euro mehr jeden Monat“: nicht belegbar, weil der Steuervorteil vom persönlichen Steuersatz abhängt.
Die gesetzlich korrekte Aussage lautet schlicht: Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können steuerfrei bleiben. Alles darüber hinaus ist Interpretation.
Für wen sich der genaue Blick lohnt
Für alle, die ihre Weiterarbeit finanziell planen und dabei den Nettolohn brauchen, nicht den Bruttolohn. Für Ehepaare, bei denen beide weiterarbeiten, weil der Freibetrag pro Person gilt und die Sozialabgaben ebenfalls pro Person anfallen. Und für alle, die neben dem Lohn Rente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge haben, weil dort der Progressionsvorbehalt ansetzt. In diesen Fällen ersetzt kein Beitrag im Internet die Rechnung mit den eigenen Zahlen, und die gehört zu einer Lohnsteuerhilfe oder einer Steuerberatung.
Einordnung
Die Aktivrente ist ein steuerlicher Vorteil, kein Nettoversprechen. Wer die Regel nutzt, zahlt weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und muss den Progressionsvorbehalt im Blick behalten. Die Lohnabrechnung zeigt beides ehrlich: eine Steuerzeile, die kleiner wird oder verschwindet, und Beitragszeilen, die bleiben.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente (Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen)bundesfinanzministerium.de
- Deutsche Rentenversicherung: Arbeiten neben der Rente, Versicherungsfreiheit und Verzichtdeutsche-rentenversicherung.de
- Bundesministerium für Gesundheit: Beitragssätze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungbundesgesundheitsministerium.de
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Er stellt keine Steuerberatung, Rentenberatung, Rechtsberatung oder Finanzberatung dar und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Es wird keine Aktivrente beantragt, kein Arbeitsplatz vermittelt, kein Steueranspruch geprüft und keine Steuerersparnis garantiert.
Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen mit offengelegten Annahmen. Die individuellen Auswirkungen hängen von Beschäftigung, Einkommen und der persönlichen Steuer- und Sozialversicherungssituation ab. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Auskünfte des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung. [FIRMENNAME] ist keine Behörde und mit keiner dieser Stellen verbunden.
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