Anzeige · Advertorial Informationsangebot der [FIRMENNAME]. Keine Steuer-, Renten- oder Rechtsberatung.
Anzeige · Gesponserte Information von [FIRMENNAME]
Aktivrente

Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei, und das zeigt die Lohnabrechnung

Auf der Lohnabrechnung stehen zwei Blöcke: Steuern und Sozialversicherung. Die Aktivrente greift nur in den ersten ein. Wer beides verwechselt, rechnet mit Geld, das nie ankommt.

TS Thomsquatch Redaktion · 3. September 2026 · 7 Minuten Lesezeit

Allgemeine Verbraucherinformation der [FIRMENNAME]. Keine Steuer-, Renten-, Rechts- oder Finanzberatung. Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen. Diese Seite ist keine Behörde, beantragt keine Aktivrente und vermittelt keine Arbeitsplätze.

Frau um die 66 prüft am Schreibtisch aufmerksam eine ausgedruckte Abrechnung
Die Zeile „Lohnsteuer“ kann mit der Aktivrente auf null gehen. Die Zeilen darunter nicht. Symbolbild.

Die Aktivrente stellt Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium fügt in seinen FAQ einen Satz hinzu, der in vielen Zusammenfassungen fehlt: Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin vom Lohn abgezogen. „Steuerfrei“ und „abgabenfrei“ sind zwei verschiedene Dinge.

Zwei Blöcke auf jeder Abrechnung

Eine Lohnabrechnung zieht vom Bruttolohn zwei Arten von Beträgen ab. Der erste Block sind Steuern: Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der zweite Block sind die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Aktivrente wirkt ausschließlich im ersten Block. Sie nimmt bis zu 2.000 Euro aus der Bemessung der Lohnsteuer heraus. Den zweiten Block lässt sie unberührt.

Welche Sozialabgaben nach der Regelaltersgrenze anfallen

Der zweite Block sieht nach der Regelaltersgrenze anders aus als davor, und zwar unabhängig von der Aktivrente. Das Sozialrecht stellt Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, in einigen Zweigen frei:

VersicherungszweigArbeitnehmeranteil nach der Regelaltersgrenze
KrankenversicherungFällt weiter an (allgemeiner Beitragssatz plus kassenindividueller Zusatzbeitrag, jeweils zur Hälfte)
PflegeversicherungFällt weiter an, in Sachsen mit höherem Arbeitnehmeranteil; Kinderlose zahlen einen Zuschlag
RentenversicherungWer eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist versicherungsfrei; der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil trotzdem. Auf die Versicherungsfreiheit kann verzichtet werden, dann zahlen beide und die Rente steigt. Wer die Rente noch nicht bezieht, bleibt versicherungspflichtig.
ArbeitslosenversicherungKein Arbeitnehmeranteil mehr nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde

Vereinfachte Darstellung nach den Regeln des SGB V, SGB VI, SGB XI und SGB III. Der Einzelfall kann abweichen, etwa bei privat Krankenversicherten oder bei freiwilliger Versicherung.

Eine Modellrechnung mit 2.000 Euro

Angenommen, eine gesetzlich krankenversicherte Person bezieht eine Altersrente, hat die Regelaltersgrenze erreicht und verdient in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2.000 Euro brutto im Monat. Sie hat die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nicht abgewählt.

Was vom Bruttolohn abgeht, Modell
rund 210 bis 225 €Sozialabgaben auf 2.000 €
Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung: 7,3 Prozent plus die Hälfte des Zusatzbeitrags der eigenen Kasse. Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung: 1,8 Prozent, bei Kinderlosen 2,4 Prozent. Zusammen zwischen rund 10,5 und 11,2 Prozent. Lohnsteuer: null, weil der Lohn vollständig im Aktivrenten-Freibetrag liegt. Modellrechnung, Stand der Beitragssätze 2026, ohne Gewähr.

Das Ergebnis: Von 2.000 Euro kommen in diesem Modell rund 1.775 bis 1.790 Euro an. Nicht 2.000 Euro. Wer dieselbe Person ohne Aktivrente rechnet, muss zusätzlich Lohnsteuer abziehen, deren Höhe von Steuerklasse und weiteren Einkünften abhängt. Der Unterschied zwischen beiden Rechnungen ist der Vorteil der Aktivrente, und er ist individuell.

Warum der Vergleich mit dem Minijob hinkt

Manche vergleichen die Aktivrente mit dem Minijob, weil beide „abgabenarm“ klingen. Der Vergleich ist schief. Ein Minijob bis 603 Euro im Monat ist für den Beschäftigten in der Regel beitragsfrei in der Krankenversicherung, wird aber vom Aktivrenten-Freibetrag nicht erfasst. Eine sozialversicherungspflichtige Stelle mit 1.500 Euro ist zwar beitragspflichtig, aber steuerlich begünstigt. Welche Variante am Ende mehr Geld bringt, hängt vom Lohnniveau, vom Krankenversicherungsstatus und davon ab, ob die Person auf eigene Rentenbeiträge Wert legt. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Ein Nebeneffekt: der Progressionsvorbehalt

Steuerfreier Arbeitslohn nach der Aktivrentenregelung unterliegt nach dem Gesetz dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Der steuerfreie Lohn wird zwar nicht besteuert, er kann aber den Steuersatz erhöhen, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird, etwa auf den steuerpflichtigen Teil der Rente oder auf Mieteinnahmen. Wer neben dem Lohn nennenswerte andere Einkünfte hat, sollte diesen Effekt in der Einkommensteuererklärung einplanen. Er macht die Aktivrente nicht wertlos, aber er verkleinert den Vorteil im Einzelfall.

Was der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bewirkt

Wer eine Vollrente bezieht und weiterarbeitet, kann gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Dann wird der eigene Beitragsanteil, 2026 sind das 9,3 Prozent des Bruttolohns, wieder abgezogen. Im Gegenzug erhöhen die Beiträge die eigene Rente, und zwar jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Bei 2.000 Euro Lohn wären das weitere 186 Euro Abzug im Monat. Ob sich das rechnet, ist eine Frage der Lebenserwartung, der Rentenhöhe und der persönlichen Prioritäten. Die Aktivrente ändert an dieser Abwägung nichts, sie macht sie nur sichtbarer, weil mehr vom Lohn übrig bleibt.

Wo Werbung falsch abbiegt

  • „2.000 Euro netto extra“: falsch, weil Sozialabgaben weiter anfallen.
  • „Abgabenfrei arbeiten im Rentenalter“: falsch, die Aktivrente betrifft nur die Lohnsteuer.
  • „500 Euro mehr jeden Monat“: nicht belegbar, weil der Steuervorteil vom persönlichen Steuersatz abhängt.

Die gesetzlich korrekte Aussage lautet schlicht: Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können steuerfrei bleiben. Alles darüber hinaus ist Interpretation.

Für wen sich der genaue Blick lohnt

Für alle, die ihre Weiterarbeit finanziell planen und dabei den Nettolohn brauchen, nicht den Bruttolohn. Für Ehepaare, bei denen beide weiterarbeiten, weil der Freibetrag pro Person gilt und die Sozialabgaben ebenfalls pro Person anfallen. Und für alle, die neben dem Lohn Rente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge haben, weil dort der Progressionsvorbehalt ansetzt. In diesen Fällen ersetzt kein Beitrag im Internet die Rechnung mit den eigenen Zahlen, und die gehört zu einer Lohnsteuerhilfe oder einer Steuerberatung.

Einordnung

Die Aktivrente ist ein steuerlicher Vorteil, kein Nettoversprechen. Wer die Regel nutzt, zahlt weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und muss den Progressionsvorbehalt im Blick behalten. Die Lohnabrechnung zeigt beides ehrlich: eine Steuerzeile, die kleiner wird oder verschwindet, und Beitragszeilen, die bleiben.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente (Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen)bundesfinanzministerium.de
  2. Deutsche Rentenversicherung: Arbeiten neben der Rente, Versicherungsfreiheit und Verzichtdeutsche-rentenversicherung.de
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Beitragssätze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungbundesgesundheitsministerium.de
Kostenfrei · jederzeit abbestellbar

Neue Rentenregeln verständlich im Blick behalten

Auf Wunsch erhalten Sie gelegentlich allgemeine Informationen zur Aktivrente, zur Regelaltersgrenze, zum Weiterarbeiten im Rentenalter und zu Rentenänderungen per E-Mail. Alle Beiträge dieser Seite sind auch ohne Anmeldung vollständig lesbar.

Nach dem Absenden erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail (Double-Opt-in). Erst mit Ihrer Bestätigung ist die Anmeldung abgeschlossen. Die Anmeldung beantragt keine Aktivrente, vermittelt keinen Arbeitsplatz, prüft keinen Steueranspruch und garantiert keine Steuerersparnis.