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Weiterarbeiten

Welche Beschäftigung nach dem Rentenalter zählt und welche nicht

Arbeit ist nicht gleich Arbeit. Minijob, Midijob, Selbstständigkeit, Honorartätigkeit, Beamtenverhältnis oder reguläre Teilzeit: Die Aktivrente kennt nur eine begünstigte Form. Ein Überblick mit typischen Fällen.

TS Thomsquatch Redaktion · 29. August 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Allgemeine Verbraucherinformation der [FIRMENNAME]. Keine Steuer-, Renten-, Rechts- oder Finanzberatung. Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen. Diese Seite ist keine Behörde, beantragt keine Aktivrente und vermittelt keine Arbeitsplätze.

Mann um die 67 in Arbeitsschürze räumt in einem Baumarkt ein Regal ein
Die Frage lautet nicht „Arbeite ich?“, sondern „In welcher Form arbeite ich?“. Symbolbild.

Die Aktivrente begünstigt Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Das Bundesfinanzministerium nennt in seinen FAQ ausdrücklich, was nicht darunter fällt: Minijobs, selbstständige Tätigkeit und Beamte. Weil gerade ältere Menschen oft in genau diesen Formen arbeiten, entscheidet die Beschäftigungsart häufiger über die Aktivrente als das Alter.

Was „sozialversicherungspflichtig“ bedeutet

Gemeint ist ein Arbeitsverhältnis, für das der Arbeitgeber Meldungen zur Sozialversicherung abgibt und Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abführt. Dass einzelne Beitragsanteile nach der Regelaltersgrenze entfallen, etwa der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung bei Bezug einer Vollrente, ändert am Charakter der Beschäftigung nichts. Sie bleibt sozialversicherungspflichtig. Entscheidend ist die Einordnung des Arbeitsverhältnisses, nicht die Höhe der tatsächlich abgezogenen Beiträge.

Die Beschäftigungsformen im Vergleich

FormMerkmalAktivrente
Reguläre Vollzeit oder TeilzeitArbeitsvertrag, Lohnsteuerabzug, SozialversicherungsmeldungGrundsätzlich begünstigt
Midijob (Übergangsbereich)Lohn zwischen 603,01 und 2.000 Euro, sozialversicherungspflichtig mit reduziertem ArbeitnehmeranteilGrundsätzlich begünstigt
MinijobLohn bis 603 Euro im Monat, Pauschalabgaben des Arbeitgebers, meist PauschalsteuerNicht begünstigt
Kurzfristige BeschäftigungBis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr, sozialversicherungsfreiNicht begünstigt
Selbstständige TätigkeitGewinn statt Arbeitslohn, keine BeschäftigungNicht begünstigt
Honorar- und WerkverträgeRechtlich selbstständig, sofern keine ScheinselbstständigkeitNicht begünstigt
BeamtenverhältnisBesoldung, keine SozialversicherungspflichtNicht begünstigt
Übungsleiter- oder EhrenamtstätigkeitEigene Freibeträge, oft nebenberuflichNicht durch die Aktivrente begünstigt; eigene Regeln gelten weiter

Stand der Minijobgrenze 2026: 603 Euro, abgeleitet vom gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Die Grenze wird jährlich angepasst.

Der Minijob als häufigster Irrtum

Viele Rentner arbeiten im Minijob, weil er einfach ist: pauschale Abgaben beim Arbeitgeber, in der Regel keine eigenen Beiträge, oft eine Pauschalsteuer von zwei Prozent, die der Arbeitgeber trägt. Für diese Beschäftigten ändert die Aktivrente nichts. Ihr Lohn war schon vorher für sie praktisch abgabenfrei, und der Aktivrenten-Freibetrag gilt nicht für Minijobs. Wer im Minijob 603 Euro verdient, bekommt weiterhin 603 Euro. Wer mehr arbeiten will, muss über die Minijobgrenze hinaus und rutscht dann in den Übergangsbereich oder in eine reguläre Beschäftigung, und erst dort kann die Aktivrente greifen.

Der Midijob als übersehene Chance

Der Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro wird selten erwähnt, obwohl er für die Aktivrente interessant ist. Eine Beschäftigung in diesem Bereich ist sozialversicherungspflichtig, der Arbeitnehmeranteil zu den Beiträgen steigt gleitend an. Die Obergrenze des Übergangsbereichs, 2.000 Euro, entspricht zufällig genau der Aktivrenten-Grenze. Wer nach der Regelaltersgrenze mit 1.200 oder 1.500 Euro im Midijob arbeitet, hat also eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit reduzierten Beiträgen und kann zugleich den Aktivrenten-Freibetrag nutzen. Ob das im Einzelfall günstiger ist als ein Minijob, hängt vom Lohn, vom Krankenversicherungsstatus und von der gewünschten Arbeitszeit ab.

Selbstständige bleiben außen vor

Wer nach der Regelaltersgrenze als Beraterin, Handwerker mit eigenem Betrieb, Freiberufler oder auf Honorarbasis arbeitet, erzielt keinen Arbeitslohn, sondern Gewinn. Die Aktivrente erfasst ausschließlich Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit nur einen Auftraggeber hat. Vorsicht ist geboten, wenn ein früherer Arbeitgeber die Weiterarbeit als „Beratervertrag“ gestaltet: Das kann Scheinselbstständigkeit sein, und es nimmt der Person den Zugang zur Aktivrente. Ein Arbeitsvertrag in Teilzeit wäre in vielen Fällen die klarere Lösung, arbeitsrechtlich und steuerlich.

Beamte und Versorgungsempfänger

Beamte sind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und gehören nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums nicht zur begünstigten Gruppe. Das betrifft auch pensionierte Beamte, die nach dem Ruhestand eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Privatwirtschaft aufnehmen? Hier ist Vorsicht angebracht: Eine solche Beschäftigung ist als solche sozialversicherungspflichtig. Ob und wie die Aktivrente für Versorgungsempfänger mit einer neuen Beschäftigung greift, hängt von der konkreten Ausgestaltung und der jeweiligen Regelaltersgrenze ab und gehört in eine individuelle steuerliche Prüfung.

Drei Fälle aus der Praxis

Wie sich die Form auswirkt

Fall 1: Eine ehemalige Buchhalterin, 67, arbeitet drei Vormittage pro Woche für ihren alten Arbeitgeber mit einem Teilzeitvertrag über 1.300 Euro. Sozialversicherungspflichtig, Aktivrente grundsätzlich anwendbar.

Fall 2: Ein ehemaliger Elektriker, 68, hilft im Baumarkt aus, 600 Euro im Monat als Minijob. Nicht begünstigt. Bei 1.100 Euro im Midijob wäre die Aktivrente grundsätzlich anwendbar, die Beiträge würden aber anteilig steigen.

Fall 3: Eine ehemalige Lehrerin, 66, verbeamtet gewesen, gibt nach der Pensionierung Nachhilfe auf Honorarbasis. Selbstständig, nicht begünstigt.

Alle Fälle vereinfacht und ohne Gewähr. Die Regelaltersgrenze ist jeweils als erreicht vorausgesetzt.

Was der Arbeitsvertrag hergeben muss

Wer die Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart, sollte auf eine Besonderheit achten: Viele Arbeitsverträge enden automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Das Sozialrecht erlaubt seit 2014, dieses Enddatum während des laufenden Arbeitsverhältnisses einvernehmlich hinauszuschieben, auch mehrfach. So bleibt der bestehende Vertrag bestehen, und die Beschäftigung bleibt sozialversicherungspflichtig. Ein neuer Minijob-Vertrag wäre in diesem Fall ein Rückschritt.

Für wen die Prüfung wichtig ist

Für alle, die bisher im Minijob arbeiten und überlegen, ob sich mehr Stunden lohnen. Für alle, denen der Arbeitgeber statt eines Arbeitsvertrags einen Honorarvertrag anbietet. Und für alle, die zwischen Selbstständigkeit und Anstellung wählen können. In diesen Fällen ist die Beschäftigungsform der Hebel, nicht das Alter. Der Beitrag Was 15 oder 20 Stunden pro Woche nach der Regelaltersgrenze bedeuten vertieft die Teilzeitfrage.

Einordnung

Die Aktivrente gilt für Arbeitslohn aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, und nur dafür. Minijob, kurzfristige Beschäftigung, Selbstständigkeit und Beamtenverhältnis bleiben außen vor. Wer nach dem Rentenalter arbeiten will und die Aktivrente nutzen möchte, muss die Form seiner Arbeit kennen. Sie ist oft leichter zu ändern als das Geburtsjahr.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente (Minijobs, Selbstständige und Beamte nicht begünstigt)bundesfinanzministerium.de
  2. Minijob-Zentrale: Verdienstgrenze und Übergangsbereichminijob-zentrale.de
  3. Deutsche Rentenversicherung: Beschäftigung nach der Regelaltersgrenzedeutsche-rentenversicherung.de
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