Was 15 oder 20 Stunden pro Woche nach der Regelaltersgrenze bedeuten
Die Aktivrente verlangt keine Mindeststundenzahl. Sie verlangt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Deshalb passt sie zu genau der Arbeitsform, die viele ältere Beschäftigte sich wünschen: weniger Stunden, geregelter Vertrag.
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Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, tut das meist nicht in Vollzeit. Zwei oder drei Tage pro Woche, ein paar Vormittage, eine Saison im Jahr: Das sind die üblichen Muster. Die gute Nachricht für alle, die so planen: Die Aktivrente stellt keine Anforderung an die Stundenzahl. Ob 15, 20 oder 30 Stunden, entscheidend ist allein, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist.
Warum die Stunden nicht zählen, aber der Lohn
Der Freibetrag bemisst sich am Arbeitslohn, nicht an der Arbeitszeit. Wer 15 Stunden pro Woche arbeitet und dabei 1.100 Euro verdient, hat 1.100 Euro begünstigten Lohn. Wer 30 Stunden arbeitet und 2.600 Euro verdient, hat 2.000 Euro begünstigten und 600 Euro steuerpflichtigen Lohn. Die Stundenzahl spielt nur indirekt eine Rolle, weil sie den Lohn bestimmt. Die einzige Grenze, die die Stundenzahl berührt, liegt unten: Wer so wenig arbeitet, dass der Lohn unter der Minijobgrenze von 603 Euro bleibt, ist im Minijob und damit nicht begünstigt.
Drei Teilzeitmodelle im Vergleich
| Modell | Stunden pro Woche | Bruttolohn im Monat (Modell) | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Zwei Vormittage | 8 | 560 € | Unter der Minijobgrenze, nicht begünstigt |
| Drei Tage à 5 Stunden | 15 | 1.050 € | Midijob, sozialversicherungspflichtig, begünstigt |
| Halbe Stelle | 20 | 1.700 € | Midijob oder reguläre Teilzeit, begünstigt |
| Drei Viertel Stelle | 30 | 2.600 € | Reguläre Teilzeit, bis 2.000 Euro begünstigt |
Löhne sind Modellwerte bei rund 16 bis 20 Euro Stundenlohn. Regelaltersgrenze in allen Fällen als erreicht vorausgesetzt.
Was der Arbeitgeber bei Teilzeit zahlt
Für Arbeitgeber ist Teilzeit nach der Regelaltersgrenze in einem Punkt günstiger als vorher: Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung entfällt nicht, wohl aber der Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bleibt bestehen, auch wenn der Beschäftigte versicherungsfrei ist. Für die Aktivrente muss der Arbeitgeber nichts zusätzlich zahlen. Er muss den Freibetrag im Lohnsteuerabzug berücksichtigen und dafür das Datum der Regelaltersgrenze kennen. Für kleine Betriebe ist das der wichtigste organisatorische Punkt.
Ein Rechenbeispiel mit 20 Stunden
Anspruch auf Teilzeit
Wer nach der Regelaltersgrenze beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, kann Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangen, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. In der Praxis sind viele Arbeitgeber angesichts des Fachkräftemangels ohnehin bereit, erfahrene Beschäftigte in Teilzeit zu halten. Die Aktivrente gibt beiden Seiten ein zusätzliches Argument.
Der Vertrag muss weiterlaufen
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Damit die Teilzeit nach der Grenze sozialversicherungspflichtig bleibt, muss dieses Enddatum hinausgeschoben oder ein neuer Vertrag geschlossen werden. Das Sozialgesetzbuch erlaubt das Hinausschieben ausdrücklich, auch mehrfach, solange die Vereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses getroffen wird. Wer erst nach dem Ende einen neuen Vertrag schließt, kann das ebenfalls tun, sollte aber auf die Befristungsregeln achten.
Wenn die Stunden schwanken
Teilzeit auf Abruf, Saisonarbeit oder Stundenlohn mit wechselnder Einsatzzahl führen zu schwankendem Monatslohn. Weil die Aktivrente Monat für Monat rechnet, kann das den Freibetrag verkleinern: Ein Monat mit 2.600 Euro und ein Monat mit 800 Euro nutzen zusammen weniger Freibetrag als zwei Monate mit 1.700 Euro. Der Beitrag Warum 2.000 Euro im Monat nicht 24.000 Euro im Jahr sind erklärt diesen Effekt. Wer die Wahl hat, sollte einen gleichmäßigen Monatslohn vereinbaren.
Zwei Arbeitgeber in Teilzeit
Manche kombinieren zwei kleine Teilzeitstellen. Dann gilt: Der Freibetrag von 2.000 Euro steht pro Person und Monat nur einmal zur Verfügung, nicht pro Arbeitgeber. Beide Lohnbuchhaltungen müssen wissen, wie der Freibetrag aufgeteilt wird. Zusätzlich sind beide Beschäftigungen für die Sozialversicherung zusammenzurechnen, was die Minijobfrage beeinflusst. Diese Konstellation ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anspruchsvoll und gehört in fachliche Beratung.
Für wen Teilzeit nach der Grenze passt
Für alle, die weiterarbeiten wollen, aber nicht mehr in vollem Umfang. Für alle, die Erfahrung weitergeben möchten, ohne die Verantwortung einer Vollzeitstelle. Für alle, deren Arbeitgeber die Fachkraft nicht verlieren will. Und für alle, die bisher im Minijob gearbeitet haben und überlegen, ob ein paar Stunden mehr mit Arbeitsvertrag die bessere Lösung sind. Die Aktivrente macht die Rechnung in vielen dieser Fälle günstiger, ersetzt aber nicht die Frage, ob die Arbeit selbst noch passt.
Einordnung
Die Aktivrente kennt keine Mindeststunden. Sie kennt nur die Bedingung „sozialversicherungspflichtig“. Damit passt sie zu Teilzeit ab dem Übergangsbereich, nicht zum Minijob. Für 15 oder 20 Stunden pro Woche mit Arbeitsvertrag ist sie gemacht.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrentebundesfinanzministerium.de
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Teilzeit, Teilzeit- und Befristungsgesetzbmas.de
- Minijob-Zentrale: Übergangsbereich (Midijob)minijob-zentrale.de
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