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Rente & Steuern

Rente und Arbeitslohn werden getrennt besteuert

Wer Rente und Lohn nebeneinander bezieht, hat zwei Einkunftsarten mit zwei Regelwerken. Der Aktivrenten-Freibetrag gehört zum Lohn. Die Rente wird weiter nach ihrem Besteuerungsanteil erfasst, und beides landet in derselben Steuererklärung.

TS Thomsquatch Redaktion · 26. August 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Allgemeine Verbraucherinformation der [FIRMENNAME]. Keine Steuer-, Renten-, Rechts- oder Finanzberatung. Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen. Diese Seite ist keine Behörde, beantragt keine Aktivrente und vermittelt keine Arbeitsplätze.

Mann um die 69 sitzt am Esstisch vor zwei nebeneinander liegenden Unterlagen und hält seine Lesebrille
Zwei Unterlagen, zwei Regelwerke: Rentenbescheid und Lohnabrechnung werden getrennt behandelt. Symbolbild.

Ein Beispiel aus den FAQ des Bundesfinanzministeriums, hier in eigener Rechnung: 1.700 Euro Rente im Monat, dazu 1.500 Euro Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze. Die Aktivrente betrifft die 1.500 Euro Lohn. Sie betrifft nicht die 1.700 Euro Rente. Es gibt kein „3.200 Euro steuerfrei“.

Wie die Rente besteuert wird

Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung. Ein Teil der gesetzlichen Rente ist steuerpflichtig, der Rest bleibt als persönlicher Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei. Wie groß der steuerpflichtige Teil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent; er steigt seit 2023 um einen halben Prozentpunkt pro Jahr und erreicht 100 Prozent für Rentenbeginn 2058. Der Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr als fester Eurobetrag festgeschrieben und ändert sich danach nicht mehr, auch wenn die Rente durch Anpassungen steigt.

RentenbeginnBesteuerungsanteilDauerhaft steuerfrei
202080 %20 %
202382,5 %17,5 %
202583,5 %16,5 %
202684 %16 %
203086 %14 %

Besteuerungsanteile nach § 22 EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes. Der Freibetrag bezieht sich auf die Rente des zweiten Bezugsjahres.

Wie der Lohn besteuert wird

Arbeitslohn wird über den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers erfasst. Nach der Regelaltersgrenze kommt die Aktivrente hinzu: Bis zu 2.000 Euro im Monat bleiben steuerfrei, sofern die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Im Beispiel sind die 1.500 Euro Lohn vollständig steuerfrei. Der Arbeitgeber zieht keine Lohnsteuer ab, führt die Sozialabgaben aber weiter ab. Am Jahresende bescheinigt er den steuerfreien Lohn gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung.

Wie beides in der Steuererklärung zusammenkommt

Beide Einkünfte gehören in dieselbe Einkommensteuererklärung, aber in verschiedene Anlagen. Die Rente kommt in die Anlage R, der Lohn in die Anlage N. Für die Rente wird der steuerpflichtige Anteil angesetzt, abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro. Für den Lohn wird der steuerpflichtige Teil angesetzt, im Beispiel null, weil alles im Freibetrag liegt. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte gehen Sonderausgaben ab, insbesondere die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Rente und Lohn. Dann wird der Grundfreibetrag berücksichtigt, 2026 sind das 12.348 Euro pro Person.

Modellrechnung für das Beispiel

Rente: 1.700 Euro mal 12 gleich 20.400 Euro. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtig, also 17.136 Euro, abzüglich 102 Euro Pauschbetrag gleich 17.034 Euro.

Lohn: 1.500 Euro mal 12 gleich 18.000 Euro, davon im Aktivrenten-Freibetrag 18.000 Euro. Steuerpflichtiger Lohn: 0 Euro.

Zwischenergebnis: 17.034 Euro Einkünfte, davon gehen die Vorsorgeaufwendungen ab, die auf Rente und Lohn gezahlt werden, im Modell rund 3.500 Euro. Es verbleiben grob 13.500 Euro, gegenüber einem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Auf die Differenz fällt Einkommensteuer an, hier ein niedriger dreistelliger Betrag. Ohne Aktivrente lägen zusätzlich 18.000 Euro Lohn minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag im steuerpflichtigen Bereich, und die Steuer wäre um ein Vielfaches höher.

Stark vereinfachte Modellrechnung ohne Kirchensteuer, ohne Altersentlastungsbetrag und ohne Progressionsvorbehalt. Sie zeigt den Mechanismus, nicht das Ergebnis eines konkreten Falls.

Der Progressionsvorbehalt

Der steuerfreie Aktivrenten-Lohn unterliegt nach dem Gesetz dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf die steuerpflichtige Rente angewendet wird, wird der steuerfreie Lohn hinzugerechnet. Im Beispiel wird der Satz also so bestimmt, als wären 18.000 Euro mehr zu versteuern. Auf die Rente wirkt sich das aus, denn der Steuersatz auf die 13.500 Euro im Modell steigt. Der Effekt ist in der Regel deutlich kleiner als der Vorteil der Steuerfreiheit, aber er ist da, und er macht die Aussage „Der Lohn ist steuerlich vollständig neutral“ falsch.

Warum es keine 3.200 Euro steuerfrei gibt

Manche addieren Rente und Lohn und setzen die Summe gegen die 2.000-Euro-Grenze. Das ist doppelt falsch. Erstens ist die Rente keine Einkunft aus Arbeitslohn und fällt nie unter den Aktivrenten-Freibetrag. Zweitens ist der Rentenfreibetrag ein anderer Freibetrag mit anderer Logik, nämlich ein fester Prozentsatz der Rente des zweiten Jahres, der lebenslang gilt. Die beiden Freibeträge stehen nebeneinander und ersetzen einander nicht. Wer 1.700 Euro Rente hat, behält seinen Rentenfreibetrag, egal wie hoch der Lohn ist. Und wer 1.500 Euro Lohn hat, behält den Aktivrenten-Freibetrag, egal wie hoch die Rente ist.

Die Rolle des Altersentlastungsbetrags

Wer vor Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat, erhält zusätzlich den Altersentlastungsbetrag auf Einkünfte, die keine Renten und kein Versorgungsbezug sind, also auch auf Arbeitslohn. Sein Prozentsatz und sein Höchstbetrag sinken für jeden neuen Jahrgang. Da der Aktivrenten-Lohn ohnehin steuerfrei ist, läuft der Altersentlastungsbetrag auf diesen Lohn ins Leere; er kann aber auf steuerpflichtigen Lohn über 2.000 Euro oder auf andere Einkünfte wirken. Das ist ein Detail für die Steuererklärung, das den Grundsatz der getrennten Behandlung bestätigt.

Steuererklärung ja oder nein?

Wer neben der Rente Arbeitslohn bezieht, muss in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die Rente nach Abzug des Rentenfreibetrags und der Pauschbeträge über dem Grundfreibetrag liegt oder wenn der Lohnsteuerabzug bestimmte Merkmale hatte. Die Aktivrente ändert daran nichts. Im Gegenteil: Weil der steuerfreie Lohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wird die Erklärung in vielen Fällen erst recht nötig. Wer unsicher ist, fragt beim Finanzamt oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein, der Rentner mit Nebeneinkünften beraten darf.

Für wen die Trennung wichtig ist

Für alle, die Rente und Lohn nebeneinander beziehen und wissen wollen, was am Jahresende zu erwarten ist. Für alle, deren Rente allein bereits über dem Grundfreibetrag liegt, weil der Progressionsvorbehalt dort am stärksten wirkt. Und für alle, die von „steuerfrei bis 3.200 Euro“ oder ähnlichen Summen gelesen haben: Diese Zahlen gibt es nicht.

Einordnung

Rente und Arbeitslohn sind zwei Einkunftsarten mit zwei Regelwerken. Die Aktivrente gehört zum Lohn und lässt die Rente unberührt. In der Steuererklärung stehen beide nebeneinander, verbunden nur durch den Progressionsvorbehalt. Wer das versteht, kann seine Steuer nach dem Rentenalter realistisch einschätzen. Was beim ersten Lohnsteuerabzug nach der Regelaltersgrenze zu prüfen ist, zeigt der Beitrag Was auf der ersten Lohnabrechnung nach der Regelaltersgrenze zu prüfen ist.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente (Freibetrag gilt für Arbeitslohn, nicht für die Rente)bundesfinanzministerium.de
  2. Bundesministerium der Finanzen: Besteuerung von Alterseinkünftenbundesfinanzministerium.de
  3. § 22 EStG, Arten der sonstigen Einkünfte (Gesetze im Internet)gesetze-im-internet.de
  4. Deutsche Rentenversicherung: Rente und Steuerndeutsche-rentenversicherung.de
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